PAGU – Pflegeratgeber

Der PAGU Pflegeratgeber wurde von uns erstellt, um Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen eine Informationsquelle zu bieten, die zu den wichtigsten Themen der Pflegeversicherung informiert und eine Übersicht bietet. Bei speziellen Fragen haben Sie jederzeit die Möglichkeit uns anzurufen und eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

1 Pflege und Betreuung zu Hause:
Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege

2. Pflege im Heim:
vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege

3. Tabelle mit Übersicht aller Pflegeleistungen


1. Pflege und Betreuung zu Hause:


Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen als Hilfe zur Alltagsunterstützung zur Verfügung. Individuelle Hilfen wie Seniorenbetreuung, Begleitdienste, Haushaltshilfen oder Gruppenbetreuung können damit finanziert werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist ein anerkannter Pflegegrad (1-5). Die Hilfe kann nur von professionellen Dienstleistern mit einer Pflegekassenzulassung geleistet werden.
Was steht mir zu?
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich wird in allen Pflegegraden gewährt. Die Entlastungsleistungen können nur zweckgebunden für Angebote zur Betreuung und zur Entlastung pflegender Angehöriger genutzt werden. Wenn man keine Hilfe in Anspruch nimmt, spart sich der Monatsbetrag in Höhe von 125,00 € für die nächsten Monate an.
Hinweis:
• Falls noch ungenutzte Ansprüche aus Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 bestehen sollten, können diese noch bis zum 31.12.2018 genutzt werden.
• Ansonsten haben Sie einen Anspruch für nicht genutzte Entlastungsbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres. (z.B.: Leistungen aus 2018 können bis zum 30.06.2019 genutzt werden.)

Die Pflegesachleistung

Sie werden zu Hause durch Angehörige gepflegt und benötigen Unterstützung? Oder Sie übernehmen die Pflege von Angehörigen und können die Pflege nicht allein übernehmen? Im Folgenden zeigen wir, wie Sie die Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst nutzen können.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Pflegesachleistungen ist ein anerkannter Pflegegrad (2-5). Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bezahlt. Die Pflegesachleistungen können nicht an Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige ausgezahlt werden.
Was steht mir zu?
Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie einen Anspruch auf folgende Leistungen:
• Pflegemaßnahmen (wie Hilfen bei der Ernährung, der Körperpflege oder der Mobilität)
• Hilfen bei der Haushaltsführung (wie Wohnungsreinigung oder Einkaufen)
• pflegerische Betreuungsmaßnahmen

Alle Leistungen können Sie nach Ihren Bedürfnissen frei wählen und kombinieren.
Hinweis:
Sie können eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld beantragen. Falls der ambulante Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, wird der nicht genutzte Anspruch als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Die Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege ist die Pflege und Betreuung durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem anderen Grund an der Pflege ausfallen, ermöglicht die Pflegeversicherung eine Verhinderungspflege. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist ein anerkannter Pflegegrad (2-5) und eine pflegende Person. Allein lebende Pflegebedürftige haben leider keinen Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Außerdem muss der Pflegegrad bereits mindestens 6 Monate anerkannt sein.
Was steht mir zu?
Die Verhinderungspflege kann für maximal 42 Tage und bis zu einer Höchstgrenze von 1.612 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen hälftig weitergezahlt.

Stundenweise Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kann auch in mehreren Zeiträumen stundenweise in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Einsätze, die kürzer als acht Stunden daueren. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt.
Hinweis:
50% (806,00€) der Kurzzeitpflege können ebenfalls für die Verhinderungspflege genutzt werden, so dass sich der jährliche Anspruch auf 2.418,00 € erhöht.
Was muss ich tun?
Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Bei der Antragsstelltung können wir Sie unterstützen. Wird die Verhinderungspflege nicht genutzt, verfällt der Anspruch zum Ende des Kalenderjahres.

2. Pflege im Heim

Die Pflege und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung kann auf Dauer oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Über die Pflege in einer Einrichtung sollte nachgedacht werden, wenn keine Person für eine zuverlässige und regelmäßige Pflege im eigenen Haushalt zur Verfügung steht oder die Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann.
Die vollstationäre Pflege im Heim
Sie sind pflegebedürftig oder pflegender Angehöriger und stellen fest, dass die Versorgung zu Hause nicht mehr ausreicht? Zur Sicherstellung pflegerischer Versorgung bietet sich der Umzug in ein Pflegeheim an. Die Pflegekasse unterstützt Sie bei den Kosten für die Pflege im Heim.
Voraussetzungen
Die stationäre Pflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Um die Leistungen nutzen zu können, muss ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 von der Pflegekasse anerkannt sein. Zudem wird vorausgesetzt, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist.
Was steht mir zu?
Die Kosten für einen stationären Pflegeplatz setzen sich aus vier Bereichen zusammen:
• Pflege- und Betreuungskosten: Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In diesem Pflegesatz enthalten ist der einheitliche Eigenanteil.
• Unterkunfts- und Verpflegungskosten: beinhaltet die Kosten für Verpflegung, hauswirtschaftliche Leistungen sowie Verbrauchskosten (z. B. Heizung).
• Investitionskosten: Kosten zur Herstellung und Erhaltung der Heimgebäude
• Zusatzkosten fallen für zusätzliche Dienstleistungen, wie zum Beispiel Telefon, Fernsehen oder besonders komfortable Zimmer, an.

Von der Pflegekasse gibt es einen monatlichen Zuschuss zu den Pflege- und Betreuungskosten:

Pflegegrad Leistungsanspuch
PG 1 -
PG 2 770 Euro
PG 3 1262 Euro
PG 4 1775 Euro
PG 5 2005 Euro

Hinweis:
Wird die stationäre Pflege bei Pflegegrad 1 nötig, zahlt die Pflegeversicherung monatlich 125,00 €. Die Pflegeversicherung deckt also nur einen Teil der Gesamtkosten. Die pflegebedürftige Person muss für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil selbst aufkommen. Kann eine pflegebedürftige Person die Kosten der stationären Versorgung selbst nicht (ab-)decken, übernimmt das Sozialamt nachrangig und nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen die verbleibenden Kosten. Bitte informieren Sie sich dazu beim Sozialamt vor Ort.

Die Kurzzeitpflege

Ihre pflegebedürftigen Angehörigen benötigen eine vorübergehende Pflege in einer Einrichtung?
Voraussetzungen
Um die Kurzzeitpflege zu nutzen, muss bei dem Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 bis 5 von der Pflegekasse vorliegen.
Was steht mir zu?
Pflegebedürftige Personen erhalten eine pflegerische Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung stellt jedes Jahr 1.612,00 Euro für maximal 56 Tage zur Verfügung. Der Betrag von 1.612 Euro ist für folgende Kosten vorgesehen:
• Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe beim Bewegen)
• Medizinische Behandlungspflege (z. B. Tablettengabe)
• Soziale Betreuung (z. B. Beschäftigungsangebote)

Da Sie in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden, fallen weitere Kosten an, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt. Diese privat zu finanzierenden Kosten entstehen für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten.

Hinweis:
Die Entlastungsleistungen können Sie für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in der Kurzzeitpflegeeinrichtung einsetzen. Außerdem können Sie die jährliche Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege nutzen, so dass sich der Gesamtanspruch auf bis zu 3.224,00 € jährlich. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Fall auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, wird dies während der Zeit der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.
Was muss ich tun?
Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Es ist auch möglich, nachträglich Belege zur Erstattung einzureichen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden durch die Pflegekasse bis zum Höchstsatz erstattet. Der Kurzzeitpflegeanspruch verfällt immer zum Ende eines Kalenderjahres.

Die Tagespflege

Sie benötigen eine professionelle Betreuung am Tag? Dann erhalten Sie in der Tagespflege die nötige Unterstützung. Eine Tagespflegeeinrichtung betreut tagsüber Pflegebedürftige, die sonst in den eigenen vier Wänden gepflegt werden. Die Pflegebedürftigen suchen die Tagespflege in der Regel morgens auf und kehren am späten Nachmittag wieder nach Hause zurück.
Voraussetzungen
Die Tagespflege bietet sich an, wenn Sie als pflegender Angehöriger tagsüber nicht zu Hause sein können oder der Pflegebedürftige gerne Zeit mit gleichaltrigen Personen in geselliger Runde verbringen möchte.
Sobald der Pflegebedürftige eine Einstufung in den Pflegegrad Stufe 2 bis 5 besitzt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die Tagespflege.
Was steht mir zu?
Die Tagespflege bietet ihren Gästen pflegerische und therapeutische Leistungen:
• Tagesstrukturierung und Beschäftigung
• soziale Kontakte zu anderen Pflegebedürftigen
• Einüben alltäglicher Verrichtungen
• Grundpflege (z. B. Toilettengänge, Körperpflege)
• medizinisch-therapeutische Maßnahmen (z. B. Medikamentengabe)
• Beförderung von zu Hause zur Tagespflege und zurück
Diese Leistungen werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege übernimmt der Pflegebedürftige entweder selbst, oder Sie nutzen den Entlastungsbetrag für die anfallenden Kosten. Die Tagespflege muss nicht jeden Tag besucht werden. Sie können auch einen Besuch von ein oder zwei Tagen in der Woche vereinbaren.
Hinweis:
Die Tagespflege kann neben der ambulanten Pflege und dem Pflegegeld in vollem Umfang genutzt werden.

Lassen Sie sich hierzu beraten.

3. Tabelle mit Übersicht aller Pflegeleistungen


Pflegekassenleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (monatlich) - 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistung für ambulante Pflege (monatlich) - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Entlastungsleistungen (monatlich 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €


Umwandlungsanspruch – Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent des Betrags für ambulante Sachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.



Pflegehilfsmittel (monatlich) 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
( je Maßnahme)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Verhinderungspflege (jährlich) - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich) - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Tagespflege (monatlich) - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Vollstationäre Pflege im Heim 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €